SE sind aktive Mitglieder des europäischen
Binnenmarkts und sind daher von der
gesamten EU-Politik betroffen.
Unsere Maßnahmen
ASEP möchte mittels Seminaren, Konferenzen, Veröffentlichungen und Aufklärungskampagnen die verschiedenen assoziativen, wirtschaftlichen, akademischen, politischen und institutionellen Akteure und generell die Öffentlichkeit für die besondere Rechtsform der SE sensibilisieren, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Beitrag zu den Überlegungen über die Entwicklung und Anpassung der für SE geltenden Regelungen, z. B. im Falle einer Anhörung über rechtliche und normative Gesetzesvorlagen, die sich direkt oder indirekt auf die SE auswirken.
Aufwertung, Verteidigung und Förderung von Konvergenziniativen des wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmens von Unternehmen, die in der EU operieren.
Reflexion über die Belange in den Bereichen Governance, unternehmerische Verantwortung, Recht und Steuern.
Zusammenarbeit mit allen Mitteln, insbesondere durch Mitgliedschaft oder Schaffung gemeinsamer Strukturen, und mit allen Organisationen, die die Förderung von SE vereinfachen oder dazu beitragen könnten.
Mitteilungen über die von der Vereinigung unternommenen Initiativen und Aktionen und ebenso Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeiten der Vereinigung anhand einer Website oder anderen Publikations-, Editions- oder Kommunikationsmitteln.
1. Gesellschaftsrecht:
- Veröffentlichung von nicht finanzbezogenen Informationen
- Einpersonenunternehmen
- Soziale Verantwortung der Unternehmen
2. Binnenmarkt und Wettbewerbsfähigkeit:
- Binnenmarkt
- Wettbewerbsfähigkeit
- Industriepolitik
3. Wirtschaft und Finanzen:
- Steuerwesen
- Banken und Kapitalmarktunion
4. Digitalwirtschaft:
- Digitaler Binnenmarkt
- Personenbezogene & nicht personenbezogene Daten
5. Beschäftigung:
- Beschäftigung
- Europäische Säule sozialer Rechte
- Fähigkeiten Strategie
6. Energie und Umwelt:
- Kreislaufwirtschaft
- Energieunion
Häufige Fragen
Füllen Sie das Beitrittsformular aus und senden Sie es bitte an: asep@lysios.eu
Falls Sie weitere Informationen wünschen, kontaktieren Sie bitte:
Hélène Verbrugghe:
+32 (0)2 893 97 27
Die Unternehmensleitung und die Arbeitnehmervertreter müssen über die Beteiligung der Arbeitnehmer entscheiden, bevor die Europäische Gesellschaft registriert wird;
• Regeln in Bezug auf die Beteiligung von Arbeitnehmern werden in einem von der Unternehmensleitung einer Europäischen Gesellschaft und den Arbeitnehmervertretern dieser Unternehmen ausgehandelten Abkommen festgelegt;
• Ein „besonderes Verhandlungsgremium“ vertritt die Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen und muss zu diesem Zweck gegründet werden. Die Mitglieder dieses Gremiums werden entsprechend der Zahl der in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften gewählt oder bestellt;
• Liegt innerhalb von sechs Monaten (Verlängerung auf 12 Monate möglich) keine Vereinbarung vor, kommen für die Beteiligung der Arbeitnehmer die standardmäßigen Anforderungen zur Anwendung. Diese gelten nicht, wenn die Arbeitnehmervertreter beschließen:
– keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen
– sich auf die Vorschriften bezüglich der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu stützen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die Europäische Gesellschaft die Arbeitnehmer beschäftigt, in Kraft sind.
Die Beteiligung der Arbeitnehmer umfasst Mechanismen, mittels deren die Arbeitnehmer Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens nehmen können. Diese Mechanismen geben Arbeitnehmervertretern folgende Rechte:
• Recht auf Unterrichtung und Anhörung;
• Beteiligung an der Unternehmensführung
– Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Unternehmens zu wählen oder
– Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Unternehmens zu empfehlen und/oder abzulehnen.
Diese Verlegung hat weder die Auflösung der Gesellschaft, noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Es gelten die folgenden wesentlichen Regeln:
• Die Gesellschaft muss das Projekt der Verlegung des Firmensitzes 2 Monate zuvor öffentlich bekanntgeben;
• Die Entscheidung der Firmensitzverlegung muss von den Aktionären genehmigt werden;
• Die zuständigen Behörden müssen sich vergewissern, dass alle Formalitäten erfüllt wurden (einschließlich – wenn die Gesellschaft offene Forderungen hat –, dass die Interessen der Gläubiger und der Inhaber anderer Rechte gewahrt werden);
• Gegen die Gesellschaft darf kein Auflösungs-, Liquidations-, Insolvenzverfahren oder Verfahren zur Zahlungsunterbrechung anstehen;
• Die EU-Länder können die zuständigen Behörden autorisieren, während den 2 Monaten nach Bekanntmachung der Firmensitzverlegung zu widersprechen, allerdings nur im Interesse der Allgemeinheit.
Die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft bietet folgende Möglichkeiten:
• ein vereinfachtes Management des Unternehmens, wenn es in mehreren Ländern der EU tätig ist. Sie können unter derselben europäischen Handelsbezeichnung zusammengefasst werden;
• eine viel größere Mobilität auf dem europäischen Binnenmarkt. Der Firmensitz kann zum Beispiel in ein anderes EU-Land verlegt werden, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst werden muss;
• ein Rahmen für die Einbeziehung des Personals – Mitarbeiter in verschiedenen Ländern – in das Management des Unternehmens.
Es gibt vier Möglichkeiten, eine SE zu gründen:
• Zusammenschluss (Fusion) von Aktiengesellschaften aus mindestens zwei EU-Staaten
• Gründung einer europäischen Holding-Gesellschaft für Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie aus zwei EU-Staaten stammen oder sie während zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen EU-Staat hatten
• Gründung einer europäischen Tochtergesellschaft (mit denselben Bedingungen wie für eine Holding-Gesellschaft)
• Umwandlung einer Aktiengesellschaft, wenn diese während mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Staat hatte
• Sie hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
• Eine SE besitzt eine Rechtspersönlichkeit
• Ihr Kapital, mit einem Mindestkapital von 120.000 Euro, muss in Aktien zerlegt sein
• Ihr satzungsmäßiger Sitz und ihre Hauptverwaltung müssen im gleichen Land registriert sein
• Auflösungs-, Liquidations- und Insolvenzverfahren unterliegen den Gesetzen dieses Staats
